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18.07.2013 Waldbrandverordnung 2013

In den Waldgebieten sind jegliches Feuerentzünden und Rauchen verboten

Waldbrand

In den Waldbeständen des Verwaltungsbezirkes Hollabrunn ist aufgrund der außergewöhnlich hohen Lufttemperaturen der letzten Tage eine sehr starke Austrocknung, insbesondere der Streuauflagen der Waldböden eingetreten. Weiters ist vielerorts leicht entzündbarer Bestandesabraum (Zweige, Äste und Wipfelstücke) vorhanden.

Die Bezirkshauptmannschaft erlässt daher nachstehende Verordnung zum Schutze der Waldbestände im Verwaltungsbezirk Hollabrunn:

Gemäß § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 170 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. 440/1975, i.d.g.F., wird für den Verwaltungsbezirk Hollabrunn verordnet:
In den Waldgebieten des politischen Bezirkes Hollabrunn sowie in deren Gefährdungsbereichen sind jegliches Feuerentzünden und Rauchen verboten.

Ausgenommen von diesem Verbot ist das Verbrennen von Rinde und Ästen zum Zwecke der Borkenkäferbekämpfung durch den Waldeigentümer als bekämpfungstechnische Maßnahme im Sinne der Forstschutzverordnung. Rechtzeitig vor Durchführung solcher Maßnahmen hat der Waldbesitzer oder Verfügungsberechtigte das zuständige Gemeindeamt und die Feuerwehr zu verständigen.

Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 174 Abs. 1 lit. a) Z. 17 des Forstgesetzes 1975 mit Geldstrafen bis zu € 7.270,00 oder mit Arrest bis zu 4 Wochen bestraft.

Dieses Verbot tritt nach Kundmachung an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn in Kraft und mit Ablauf des 31. Oktober 2013 außer Kraft.

Hinweis:

Der Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder die Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen.